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Förder- und Projektrichtlinien des Vereins Pro Motu
Erlassen vom Vorstand am [Datum], in Kraft ab [Datum].
Inhalt
1. Zweck und Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinien regeln, welche Vorhaben über die Plattform promotu.ch unterstützt werden, nach welchen Kriterien sie beurteilt werden und welche Pflichten die Projektträger treffen.
1.2 Sie stützen sich auf Ziff. 2 der Statuten und konkretisieren den Vereinszweck: Förderung des Sports in der Schweiz, insbesondere Erhalt, Modernisierung und Ausbau der Sportinfrastruktur sowie Förderung der Beschaffung von Sportmaterial.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Aufschaltung eines Projekts oder auf Ausrichtung von Mitteln besteht nicht.
2. Wer ein Vorhaben einreichen kann
2.1 Einreichungsberechtigt sind Vereine nach Art. 60 ff. ZGB sowie andere gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz, namentlich Stiftungen und Genossenschaften ohne Erwerbszweck.
2.2 Nicht einreichungsberechtigt sind natürliche Personen, gewinnorientierte Unternehmen sowie Organisationen, die politische oder konfessionelle Zwecke verfolgen.
2.3 Die Organisation muss über handlungsfähige Organe verfügen und eine Jahresrechnung führen. Auf Verlangen sind Statuten, ein aktueller Handelsregister- oder Vereinsauszug, die letzte Jahresrechnung sowie die Zeichnungsberechtigung offenzulegen.
3. Förderfähige Vorhaben
3.1 Gefördert werden Vorhaben mit Bezug zur Sportinfrastruktur in der Schweiz, namentlich:
3.2 Vorhaben können in Etappen eingereicht werden, sofern jede Etappe für sich abgrenzbar und funktionsfähig ist.
4. Nicht förderfähige Vorhaben
4.1 Nicht unterstützt werden:
- laufender Betrieb, Miete, Löhne, Trainer- und Verwaltungskosten;
- Reise-, Lager- und Wettkampfkosten sowie die Unterstützung einzelner Athletinnen und Athleten;
- Verbrauchsmaterial und persönliche Ausrüstung einzelner Mitglieder, insbesondere Bekleidung;
- Vorhaben mit kommerzieller Zwecksetzung oder solche, die überwiegend privaten Interessen einzelner Personen dienen;
- Anlagen, die dauerhaft einem geschlossenen Nutzerkreis vorbehalten bleiben, ohne dass eine Nutzung durch Dritte, Schulen oder andere Vereine vorgesehen ist;
- Schuldensanierung, Rückzahlung von Darlehen sowie die nachträgliche Finanzierung bereits abgeschlossener und bezahlter Vorhaben;
- Vorhaben, für die die erforderlichen Bewilligungen fehlen oder deren Realisierung aus anderen Gründen offensichtlich unsicher ist.
4.2 Bereits begonnene Vorhaben können ausnahmsweise unterstützt werden, sofern der noch nicht finanzierte Teil klar abgrenzbar ist und der Vorstand vorgängig zugestimmt hat.
5. Beurteilungsraster
5.1 Der Vorstand beurteilt jedes Vorhaben anhand der folgenden Kriterien:
Kriterium
Was geprüft wird
Gewicht
Infrastrukturbezug
Betrifft das Vorhaben Bauten, Anlagen oder dauerhaftes Sportmaterial? Ist es abgrenzbar beschrieben?
Ausschlusskriterium
Nutzen für die Allgemeinheit
Wie viele Personen profitieren? Besteht ein Bezug zum Breiten- und Nachwuchssport? Ist die Anlage für Dritte, Schulen oder andere Vereine zugänglich, und zu welchen Bedingungen?
hoch
Trägerschaft
Ist die Organisation handlungsfähig, ordentlich geführt und rechnungslegungsfähig? Bestehen Interessenkonflikte?
hoch
Finanzierungsplan
Sind die Kosten belegt (Offerten, Kostenvoranschlag)? Wie hoch sind Eigenmittel, Eigenleistungen und zugesicherte öffentliche Beiträge? Ist die Restfinanzierung realistisch?
hoch
Sicherung der Nutzung
Ist die Nutzung der Anlage längerfristig gesichert (Eigentum, Baurecht, Mietvertrag, Nutzungsvereinbarung)? Welche Restlaufzeit besteht?
mittel
Nachweisfähigkeit
Kann der Projektträger die Mittelverwendung belegen? Bestehen die dafür nötigen Strukturen?
Ausschlusskriterium
Wirkung je Franken
Wie verhält sich der Nutzen zum benötigten Betrag? Bestehen günstigere Alternativen?
mittel
5.2 Der Vorstand kann Auflagen verfügen, insbesondere zur Zugänglichkeit der Anlage, zur Etappierung, zur Höhe der Eigenleistung oder zur Berichterstattung.
5.3 Der Entscheid wird kurz begründet. Eine Ablehnung schliesst eine erneute Eingabe in überarbeiteter Form nicht aus.
6. Verfahren
6.1 Nach Eingabe prüft Pro Motu die Vollständigkeit und kann Unterlagen nachfordern. Der Entscheid ergeht in der Regel innert [zehn] Arbeitstagen ab Vollständigkeit.
6.2 Bei Gutheissung wird das Vorhaben für eine Sammelphase von in der Regel 60 bis 90 Tagen aufgeschaltet. Der Projektträger prüft die veröffentlichten Angaben vorgängig auf Richtigkeit.
6.3 Nach Abschluss der Sammelphase beschliesst der Vorstand über die Verwendung der Mittel. Die Ausrichtung erfolgt gegen Vorlage von Rechnungen, Verträgen oder anderen Belegen, bei Vorhaben ab [CHF 50’000] in Tranchen nach Baufortschritt.
6.4 Der Zielbetrag ist ein Richtwert. Wird er nicht erreicht, entscheidet der Vorstand, ob das Vorhaben mit den vorhandenen Mitteln, in reduziertem Umfang oder gar nicht unterstützt wird.
7. Pflichten des Projektträgers
7.1 Der Projektträger macht vollständige und wahrheitsgetreue Angaben und meldet wesentliche Änderungen unverzüglich, namentlich Verzögerungen, Kostenänderungen, zusätzliche Finanzierungsquellen oder das Scheitern des Vorhabens.
7.2 Er stellt sicher, dass die Mittel ausschliesslich für das beschriebene Vorhaben eingesetzt werden.
7.3 Er sagt Zuwendenden keinerlei Gegenleistung zu. Untersagt sind insbesondere Sachleistungen, Vergünstigungen, Eintritte, Werbeflächen sowie die Nennung als Sponsor. Ein persönliches Dankesschreiben ohne Vermögenswert ist zulässig.
7.4 Er informiert während der Sammelphase mindestens [einmal monatlich] über den Stand und kommuniziert das Vorhaben aktiv in seinem eigenen Umfeld.
7.5 Er räumt Pro Motu das Recht ein, die eingereichten Texte und Bilder zur Darstellung des Vorhabens sowie zur Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins zu verwenden. Er sichert zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen und die Einwilligung abgebildeter Personen eingeholt zu haben; bei Minderjährigen liegt die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor.
8. Nachweis der Mittelverwendung
8.1 Innert [drei] Monaten nach Abschluss des Vorhabens reicht der Projektträger einen Schlussbericht ein. Dieser enthält:
8.2 Pro Motu veröffentlicht den Schlussbericht in geeigneter Form auf der Projektseite. Zahlungsbelege werden nicht veröffentlicht.
8.3 Bei Vorhaben ab [CHF 100’000] kann der Vorstand eine Bestätigung der Revisionsstelle des Projektträgers oder eines unabhängigen Dritten verlangen.
9. Rückforderung und Sanktionen
9.1 Pro Motu kann ausgerichtete Mittel ganz oder teilweise zurückfordern, wenn sie zweckwidrig verwendet wurden, wenn die Angaben unrichtig oder unvollständig waren, wenn der Schlussbericht trotz Mahnung und Nachfrist ausbleibt oder wenn Auflagen missachtet wurden.
9.2 Nicht verwendete Mittel sind zurückzuerstatten. Der Vorstand führt sie einem gleichartigen Zweck zu.
9.3 Projektträger, die ihren Pflichten nicht nachkommen, werden von weiteren Eingaben ausgeschlossen. Pro Motu behält sich vor, dies auf der betreffenden Projektseite zu vermerken.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Der Vorstand kann diese Richtlinien jederzeit ändern. Für laufende Vorhaben gilt die bei Aufschaltung geltende Fassung.
10.2 Ergänzend gelten die AGB der Plattform sowie schweizerisches Recht.